Fassung vom 02.01.2020
Matchworx GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung
1.    GELTUNG
1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, Personalberatungen, Consulting-Leistungen (und verwandter Tätigkeiten) zwischen der Matchworx GmbH einerseits sowie deren jeweilige Kunden andererseits; unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist. 1.2    Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf beide Geschlechter.
1.3    Die AGB gelten in der jeweils aktuell gültigen Fassung (www.matchworx.at) mit Vertragsschluss oder durch die Inanspruchnahme der Leistung, als angenommen und werden Bestandteil des Vertrags zwischen uns und dem jeweiligen Kunden. 1.4    AGBs oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen AGBs des Kunden gilt nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung.
2.    VERTRAGSSCHLUSS
2.1    Sämtliche Verträge kommen durch Unterfertigung der jeweiligen Auftragsbestätigung oder durch Inanspruchnahme der Leistung (Einsatz des Personals am Arbeitsort oder mündliche Bestellung zustande. 
2.2    Zusagen, Zusicherungen, Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2.3    Wir sind berechtigt die Verrechnungssätze während eines laufenden Vertrages anzupassen sollten sich Kostenfaktoren (z.B. Lohn- oder Lohnnebenkosten usw.) erhöhen.
3.    LEISTUNGSUMFANG
3.1    Wir erbringen unsere Leistungen unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des jeweils sachlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrags. 3.2    Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften jedoch nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Wir schulden keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3    Der Beschäftiger hat die Verpflichtung, die überlassene Arbeitskraft zu überwachen, anzuweisen und zu kontrollieren. Die Dienstnehmer werden vertraglich zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet. 
3.4    Der Kunde ist verpflichtet umgehend nach Beginn der Überlassung, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich der vereinbarten Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Eventuelle Mängel in der Qualifikation oder in der Leistungsbereitschaft der überlassenen Mitarbeiter sind unverzüglich, oder spätestens am nächsten Werktag schriftlich mitzuteilen. 3.5    Es besteht kein Anspruch des Beschäftigers auf eine bestimmte Arbeitskraft. Wir sind berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere, gleich geeignete, auszutauschen. Im Falle einer berechtigten Reklamation haben wir ehest möglich einen Austausch gegen eine geeignete Arbeitskraft vorzunehmen. Darüber hinaus gehende Ansprüche (zB Schadenersatzansprüche) bestehen nicht und werden einvernehmlich ausgeschlossen.
4.    PFLICHTEN DES KUNDEN
4.1    Dem Kunden obliegen sämtliche nach den Bestimmungen des AÜG sowie sonstigen arbeitsrechtlichen Normen bestehenden Beschäftigerpflichten. Er ist daher insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts sowie des Arbeitszeitrechts einzuhalten. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten sind wir vollkommen schad- und klaglos zu halten.
4.2    Bei Pflichtverletzung oder Dienstausfall sind wir unverzüglich zu informieren bzw. muss die Arbeitskraft darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass eine allfällige Krankmeldung auch an uns zu übermitteln ist. 4.3 Der Kunde ist verpflichtet sämtliche für die jeweilige Tätigkeit benötigten Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Weiters hat er auf die Einhaltung der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu achten und gegebenenfalls spezielles Schutzmaterial auszuhändigen. Kosten für speziellen Arbeitsschutz oder medizinische Untersuchungen sind vom Kunden zu tragen.
5.    ARBEITSZEIT UND STUNDENAUFZEICHNUNGEN
5.1    Verrechnet werden alle geleisteten Arbeitsstunden. Unter geleisteten Arbeitsstunden sind sämtliche Stunden zu verstehen, in welcher die jeweilige überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger tatsächlich zur Verfügung gestanden ist. Bei Vollzeit angemeldeten Mitarbeitern hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatz im Ausmaß der Anmeldung stattfindet. 
5.2    Für den ersten Tag einer Überlassung, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, stets der gesamte Arbeitstag (nach Maßgabe des Arbeitszeitmodells im Beschäftigerbetrieb) zur Abrechnung gelangt.
5.3    Die Übermittlung der geleisteten Arbeitsstunden an uns kann schriftlich oder mündlich erfolgen wobei die Schriftform zu bevorzugen ist. Die Arbeitsstunden müssen rasch (spätestens innerhalb von 5 Werktagen) kundenseitig bestätigt werden. Mit dieser Bestätigung werden die Arbeitsstunden voll inhaltlich anerkannt. Sollte der Kunde seiner Verpflichtung zur Stundenbestätigung nicht oder nur verspätet nachkommen werden die Stunden nach den Angaben des Mitarbeiters verrechnet. Streichungen oder einseitige Änderungen sind untersagt. 
5.4    Klarstellend wird festgehalten, dass uns keine Pflicht zur Führung von Stundenaufzeichnungen trifft, sondern wir diese ausschließlich in unserem eigenen Interesse führen. Die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen trifft gemäß § 26 AZG ausschließlich den Beschäftiger.
6.    ABRECHNUNG, VERZUGSZINSEN UND EINTREIBUNGEN
6.1    Abgerechnet wird immer nach den vereinbarten Abrechnungsmodalitäten. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Zustellung der Rechnung per E-Mail ist ausreichend.
6.2    Kunden trifft die Obliegenheit die Rechnungen innerhalb von 7 Tagen zu prüfen und allfällige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen. Nach dieser Frist gelten Rechnungen als vollinhaltlich anerkannt. 
6.3    Zahlungen sind ausschließlich auf die von uns bekannt gegebenen Bankkonten zu leisten. 
6.4    Für außergerichtliche Betreibungen gebührt den für uns einschreitenden Rechtsanwälten ein Kostenersatz nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und der Autonomen Honorarkriterien (AHK), wobei abweichend von den vorgenannten Rechtsquellen vereinbart wird, dass einfache außergerichtliche Aufforderungsschreiben nach Tarifpost 2 und ausführliche außergerichtliche Aufforderungsschreiben nach Tarifpost 3A (jeweils ohne Einheitssatz) remuneriert werden und der Unternehmer-Kunde zum Ersatz dieses Betrag verpflichtet ist.
6.5    Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6%
6.6    Barzahlungen oder Lohnvorschüsse des Kunden an unsere Mitarbeiter sind aus gesetzlichen Gründen (Barzahlungsverbot) untersagt.
7.    ÜBERNAHME VON ARBEITSKRÄFTEN
7.1    Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten, wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz in Höhe von 25 % des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt.
8.    DAUER
8.1    In allen Fällen gilt eine Rückstellungsfrist von 2 Wochen als vereinbart. 
8.2    Der Vertrag kann seitens der Firma Matchworx GmbH einseitig aufgelöst werden sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 30 Tage nicht nachkommen. Ebenso wird die Zusammenarbeit beendet wenn der Kunde gegen Gesetze, Arbeitsrechtliche Verpflichtungen oder der guten Sitte verstößt.
9.    HAFTUNG
9.1    Wir haften nicht für bei Kunden oder Dritten entstandene Schäden durch die überlassene Arbeitskraft. Ebenso wird nicht, für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des zur Verfügung gestellten Werkzeuges oder Materials gehaftet. 
9.2    Für das Ausbleiben oder die Verzögerung der vereinbarten Arbeitsleistung wird keine Haftung übernommen, insbesondere nicht infolge von höherer Gewalt, Krankheit oder eines Unfalls.
9.3    Bei einem nötigen Austausch der Arbeitskraft oder falls diese vom Auftrag abgezogen wird sind wie immer geartete Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. 
9.4    Sollten wir für Schäden haftbar sein beschränkt sich diese auf die Maximal von der Haftpflichtversicherung abgedeckt Summe.

10.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1    Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies uns unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
10.2    Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen des Kunden entweder von uns ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
10.3    Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 
10.4    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der Matchworx GmbH und einem Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Linz sachlich zuständige Gericht.